Laut der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 mit Gültigkeit vom 1. Juli 2020 ist das Studierendenwerk verpflichtet, vor Betreten der Einrichtung Ihre Kontaktdaten zu erheben, wenn Sie die Speisen vor Ort verzehren. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, müssen wir Ihnen leider den Zutritt verwehren. Für to-Go-Produkte wurde die Bestimmung aufgehoben.
Das Vorgehen und datenschutzgemäße Verfahren ist wie folgt:
- Bitte füllen Sie den Benutzer*innen-Ausweis selbst in gut lesbarer Schrift aus.
- Jeweils beim Betreten unserer Betriebe wird Ihr Ausweis digital abfotografiert und dadurch Ihre Anwesenheit zum entsprechenden Zeitpunkt erfasst.
- Nach den vorgeschriebenen vier Wochen werden die digitalen Fotos der Ausweise gelöscht.
- Die digitalen Fotos werden nicht auf ein anderes Gerät übertragen, sondern verbleiben auf dem Speichermedium des verwendeten Smartphones.
- Mit den verwendeten Smartphones wird generell keine Netzwerk- oder Internetverbindung hergestellt, d.h. WLAN und Mobilfunknetz bleiben dauerhaft deaktiviert.
- Außerhalb unserer Öffnungszeiten werden die Smartphones sicher verwahrt.
- Alternativ können Sie die Kontaktdaten auch jedes Mal ausfüllen und abgeben.
Rechtliche Voraussetzungen:
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des VirusSARS-CoV-2 (Corona-Verordnung VO) vom 23. Juni 2020
Teil 1, Abschnitt 3: Besondere Anforderungen, §6 Datenerhebung
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, dürfen von den zur Datenerhebung Verpflichteten vonBesucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen.
(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(3) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.
(4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
§14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen:
1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
2. ...