Hier in Kürze, was sich verändert hat bzw. neu ist (ersetzt nicht das aufmerksame Lesen der VO, Richtlinie und Betriebsanweisung):
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
§ 2 Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb
(1) Gefährdungsbeurteilung muss angepasst werden – kommt zeitnah!
(2) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Nochmals die Bitte, nur die Mitarbeiter*innen einplanen, welche wirklich benötigt werden.
Außerdem ist darauf zu achten, dass Räume nur von einer Personen genutzt werden.
(5) Ist dies nicht möglich, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Ist dies nicht möglich müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Im Fall von Büroarbeit (oder vergleichbarer Arbeit) muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten anbieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen. Sollten Sie hier bei Ihnen Bedarf sehen melden Sie sich bitte bei Hr. Mayr oder Fr. Bosch.
§ 3 Mund-Nasen-Schutz
Der Arbeitgeber hat med. Gesichtsmasken, FFP2 Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn Anforderungen an die Raumbelegung, der Mindestabstand von 1,5 Metern, sowie bei Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß gegeben sind. Das STW Ulm stellt jedem Mitarbeiter*in arbeitstäglich eine FFP2 Maske zur Verfügung.
Corona-Verordnung in der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung
§1i Abweichend von §3 Absatz 1 ist in den Fällen 1,3,4 und 8 ein medizinische Maske, FFP2 Maske oder vergleichbare Maske zu tragen (öffentliche Personenverkehr, Arztpraxen, Zahnarztpraxen etc. im Einkaufszentren, Groß-und Einzelhandel u. auf Märkten, Arbeits- und Betriebsstätten).
18.12.2020 Ein außergewöhnliches Jahr geht zu Ende
Vielen Dank für die Einsendungen bisher - unser Maskenplakat wächst! Wir freuen uns weiter über jede/n, der/die mitmacht!
Schickt uns euer Maskenbild an: silke.schroeder@studierendenwerk-ulm.de Wir stellen es hier ein, damit wir uns beim Wiedersehen noch erkennen!
Aufgrund der aktuellen Entwicklung bei der Ausbreitung des Coronavirus sowie die von Bund, Land, Kommunen und Hochschulen eingeleiteten Maßnahmen hält auch das Studierendenwerk Ulm seine Mensen und Cafeterien ab sofort bis auf Weiteres geschlossen.
Das Studierendenwerk Ulm hat bei der Agentur für Arbeit Ulm für die Zeit ab dem 16.03.2020 Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb angemeldet. Danach reduzieren sich die individuell geltenden Arbeitszeiten der Beschäftigten bis auf Weiteres auf bis zu Null Stunden.
Über den Umfang von Kurzarbeit für den einzelnen Beschäftigten entscheidet die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Abteilungsleitungen.
Beschäftigte, die während der Kurzarbeit für den Arbeitseinsatz vor Ort benötigt werden, werden über die jeweiligen Abteilungsleitungen angefordert und darüber rechtzeitig informiert.
Dienst während der Kurzarbeit
Das Studierendenwerk Ulm hat bei der Agentur für Arbeit Ulm für die Zeit ab dem 16.03.2020 Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb angemeldet. Danach reduzieren sich die individuell geltenden Arbeitszeiten der Beschäftigten bis auf Weiteres auf bis zu Null Stunden.
Über den Umfang von Kurzarbeit für den einzelnen Beschäftigten entscheidet die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Abteilungsleitungen.
Beschäftigte, die während der Kurzarbeit für den Arbeitseinsatz vor Ort benötigt werden, werden über die jeweiligen Abteilungsleitungen angefordert und darüber rechtzeitig informiert.
Gelbes Symbol rechts unten: eine Mitarbeiter*in ist online und kann einen Chat entgegennehmen. Graues Symbol rechts unten: aktuell ist niemand online, über das Fensterchen kann eine E-Mail abgesandt werden.
Alternativ kann der Link auch HIER aufgerufen werden. Der Chat funktioniert nicht mit Internet Explorer.