Das Studierendenwerk hat die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden gemäß § 12 Studierendenwerksgesetz mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes zu decken.
Der Studierendenwerksbeitrag beläuft sich im langjährigen Mittel auf etwa 10 % der Gesamterträge. Er bildet als Solidarbeitrag das stabile Grundelement dieser Mischfinanzierung und sorgt für die notwendige umsatzunabhängige Planungssicherheit.
Der Beitrag wird vorrangig für Leistungsbereiche verwendet, die nicht über eine Gegenfinanzierung verfügen, wie z.B. die psychosoziale Beratung oder die Rechtsberatung der Studierenden. Weiterhin dient er zur Finanzierung von Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen an den einzelnen Hochschulstandorten, deren Abschreibung nicht in die Essenspreiskalkulation einbezogen sind und wird darüber hinaus zur Subvention der Essenspreise in den Mensen verwendet.
Außerdem kann das Studierendenwerk als Rechtsträger im Auftrag der Studierenden besondere Leistungen wie z.B. das Semesterticket über den Studierendenwerksbeitrag finanzieren.
Die Höhe und die Voraussetzungen für die Erhebung des Studierendenwerksbeitrages wird vom Verwaltungsrat des Studierendenwerkes durch Verabschiedung einer entsprechenden Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung ist als Verwaltungsakt sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Studierenden verbindlich.
Die Höhe des Beitrages sowie die Möglichkeiten zur Erstattung ergeben sich aus der aktuellen Beitragsordnung sowie aus § 12 StWG, die Sie nebenstehend downloaden können.
Studierendenwerksgesetz Stand 12.2022
Beitragsordnung (gültig ab 01.09.2024)
Vereinbarung zwischen dem Studierendenwerk Ulm und Studierendenwerk Heidelberg bezgl. HfR Schwetzingen (gültig ab 1.09.2020)
Änderung der Vereinbarung zwischen dem STW Ulm und dem STW Heidelberg HSR Schwetzingen (01.09.2023)
Semesterbeitragsstipendium
Studieninteressierte mit geringen finanziellen Mitteln können sich ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Semesterbeitragsstipendium bewerben, nähere Infos hier
Der Antrag auf Erstattung des Studierendenwerksbeitrages muss innerhalb der jeweiligen vorgegebenen Frist eingehen. Für die fristgerechte Antragsstellung ist es ausreichend, den Antrag ohne die erforderlichen Nachweise einzureichen. Die Nachweise (z.B. Exmatrikulationsbescheinigung, neue Immatrikulationsbescheinigung) können nachgereicht werden. Für die Antragsfrist ist der Eingang der Antragsformulare maßgeblich.