Das Studierendenwerk Ulm ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die aktuell im Internet erreichbare Version der Website www.studierendenwerk-ulm.de
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Wir sind bemüht, das umgehend zu verbessern.
Diese Erklärung wurde am 22.09.2021 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 22.02.2024 überprüft.
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten des Studierendenwerk Ulm aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür die Mailadresse pr@nullstudierendenwerk-ulm.de oder wenden Sie sich in dringenden Fällen an unsere Website-Beauftragte:
Silke Schröder
Öffentlichkeitsarbeit
Tel. 0731 79031 3030
silke.schroeder@nullstudierendenwerk-ulm.de
Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten und mobile Anwendung den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Studierendenwerk Ulm wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Falls das Studierendenwerk Ulm nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den oder die kommunale/n Beauftragte/n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@nullbfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.